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   LG Wuppertal, 15.08.2003 - 10 S 42/03   

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LG Wuppertal, 15.08.2003 - 10 S 42/03 (https://dejure.org/2003,67667)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.08.2003 - 10 S 42/03 (https://dejure.org/2003,67667)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 15. August 2003 - 10 S 42/03 (https://dejure.org/2003,67667)
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  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.08.2003 - 10 S 42/03
    Er ist weiterhin auch befugt, das Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Wert zu verkaufen; auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen (BGH DAR 93, 251 ff.; NJW 2000, 800).

    Hat die gegnerische Versicherung dem Geschädigten jedoch vor der Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein im Preis über der Angabe des Sachverständigen liegendes bindendes und zumutbares Restwertangebot unterbreitet, ist der Geschädigte verpflichtet, dieses Angebot im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht anzunehmen (vgl. BGH NJW 2000, 800 - 802 -).

  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.08.2003 - 10 S 42/03
    Zwar ist der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Fahrzeuges eingeholt hat, bei der Schadensberechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert lediglich um den von einem Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen (vgl. BGH NJW 92, 903).
  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.08.2003 - 10 S 42/03
    Er ist weiterhin auch befugt, das Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Wert zu verkaufen; auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen (BGH DAR 93, 251 ff.; NJW 2000, 800).
  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus LG Wuppertal, 15.08.2003 - 10 S 42/03
    Aufgrund des dieser Vorschrift zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGHZ 83, 293 - 296 -).
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